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Allgemeine Auftragsbedingungen B2C

Esterer & Ellmauthaler Rechtsanwältinnen OG
Urstein-Nord 24
5412 Puch bei Hallein
www.ee-law.at

1.             Anwendungsbereich

1.1.           Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Esterer & Ellmauthaler Rechtsanwältinnen OG (im Folgenden: „Rechtsanwältin“) und der Mandantin / dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden: „Mandantin / Mandant“) vorgenommen werden.

1.2.          Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.             Auftrag und Vollmacht

2.1.          Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist die Rechtsanwältin nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2.         Die Mandantin / der Mandant hat gegenüber der Rechtsanwältin auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.             Grundsätze der Vertretung

3.1.          Die Rechtsanwältin hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen der Mandantin / des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2.         Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3.          Erteilt die Mandantin / der Mandant der Rechtsanwältin eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB. den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwälte unvereinbar ist, hat die Rechtsanwältin die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht der Rechtsanwältin für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat die Rechtsanwältin vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4.         Bei Gefahr im Verzug ist die Rechtsanwältin berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4.            Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1.          Nach Erteilung des Mandats ist die Mandantin / der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2.         Während aufrechten Mandats ist die Mandantin / der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin alle geänderten oder neu eintretenden Umstände und Daten, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages beziehungsweise der Kontaktaufnahme mit der Mandantin / dem Mandanten von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3.         Wird die Rechtsanwältin als Vertragserrichterin tätig, ist die Mandantin / der Mandant verpflichtet, der Rechtsanwältin sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt die Rechtsanwätin auf Basis der vom Mandanten erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem Mandanten gegenüber jedenfalls befreit. Die Mandantin / Der Mandant ist hingegen verpflichtet, der Rechtsanwältin im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des Mandanten herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5.             Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1.          Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Mandantin / ihres Mandanten gelegen ist.

5.2.         Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3.         Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen der Rechtsanwältin (insbesondere Ansprüchen auf Honorar der Rechtsanwältin) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen die Rechtsanwältin (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandantin / des Mandanten oder Dritter gegen die Rechtsanwältin) erforderlich ist, ist die Rechtsanwältin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4.         Die Mandantin / dem Mandanten ist bekannt, dass die Rechtsanwältin aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Mandanten einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc.).

5.5.         Die Mandantin / Der Mandant kann die Rechtsanwältin jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihre Mandantin / Ihre Mandantin enthebt die Rechtsanwältin nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem Interesse ihrer Mandantin / ihres Mandanten entspricht.

5.6.         Die Rechtsanwältin hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6.            Unterbevollmächtigung und Substitution

6.1.         Die Rechtsanwältin kann sich durch eine/n bei ihr in Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwaltsanwärter oder eine andere Rechtsanwältin / einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugte Rechtsanwaltsanwärterin / Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).

6.2.         Die Rechtsanwältin darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an eine andere Rechtsanwältin / einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

7.             Honorar

7.1.          Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat die Rechtsanwältin Anspruch auf ein angemessenes Honorar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (RATG und AHK).

7.2.          Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt der Rechtsanwältin wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

7.3.          Wird der Rechtsanwältin von der Mandantin / dem Mandanten oder deren/dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist die Rechtsanwältin ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest die Rechtsanwältin das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

7.4.         Zu dem der Rechtsanwältin zustehenden oder mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen der Mandantin / des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

7.5.          Die Mandantin / der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Rechtsanwältin vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

7.6.         Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird der Mandantin / dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

7.7.          Die Rechtsanwältin ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

7.8.         Eine der Mandantin / dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit die Mandantin / der Mandant nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang bei der Rechtsanwältin) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

7.9.         Sofern die Mandantin / der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an die Rechtsanwältin Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4% p.a. zu zahlen. Hat der Mandant den Zahlungsverzug verschuldet, so hat er der Rechtsanwältin den darüberhinausgehenden tatsächlichen Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB. § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

7.10.      Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB. wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen der Rechtsanwältin – der Mandantin / dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. Sollten gerichtliche Pauschalgebühren nicht rechtzeitig beglichen werden, ist die Rechtsanwältin nicht Verpflichtet, auf ihre eigenen Kosten eine gerichtliche oder behördlichen Eingabe einzubringen.

7.11.        Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwältin.

7.12.       Kostenersatzansprüche der Mandantin / des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs der Rechtsanwältin an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

7.13.       Eine zwischen der Mandantin /dem Mandanten und der Rechtsanwältin gesondert abgeschlossene Honorarvereinbarung geht den Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

7.14.      Die Mandantin / der Mandant verpflichtet sich bei Zustandekommen des Vertrags eine Anzahlung gemäß der gesondert abzuschließenden Honorarvereinbarung zu leisten.

8.            Haftung der Rechtsanwältin

8.1.         Die Haftung der Rechtsanwältin für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend). Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen die Rechtsanwältin wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche der Mandantin / des Mandanten auf Rückforderung des an die Rechtsanwältin geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandantinnen / Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

8.2.         Steuerrechtliche Auswirkungen eines Sachverhaltes werden nicht geprüft. Eine diesbezügliche Haftung wird ausgeschlossen.

8.3.         Eine darüberhinausgehende Haftung für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden wird ¬ mit Ausnahme von Personenschäden ¬ ausdrücklich ausgeschlossen.

8.4.        Die Rechtsanwältin haftet nur gegenüber ihrer Mandantin / seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Die Mandantin / der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen der Rechtsanwältin in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

8.5.         Die Rechtsanwältin haftet für mit Kenntnis der Mandantin / des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

8.6.        Die Rechtsanwältin haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

9.            Verjährung/Präklusion

9.1.         Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen die Rechtsanwältin, wenn sie nicht von der Mandantin / vom Mandanten binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandantin / der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

10.        Rechtsschutzversicherung der Mandantin /des Mandanten

10.1.      Verfügt die Mandantin / der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies der Rechtsanwältin unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Die Rechtsanwältin ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

10.2.     Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandantin / den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch die Rechtsanwältin lässt den Honoraranspruch der Rechtsanwältin gegenüber der Mandantin / dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis der Rechtsanwältin anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

10.3.      Die Rechtsanwältin ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von der Mandantin / dem Mandanten begehren. Insbesondere ist die Rechtsanwältin dazu berechtigt, Zwischenabrechnungen zu stellen.

10.4.     Eine zwischen der Rechtsanwältin und der Mandantin / dem Mandantin abgeschlossene Honorarvereinbarung ist unabhängig von der Bezahlung des Honorars durch die Rechtsschutzversicherung gültig. Der von der Rechtsschutzversicherung übernommene Anteil der Kosten wird auf das zu bezahlende Honorar angerechnet.

11.          Beendigung des Mandats

11.1.        Das Mandat kann von der Rechtsanwältin oder von der Mandantin / vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch der Rechtsanwältin bleibt davon unberührt.

11.2.       Im Falle der Auflösung durch die Mandantin / den Mandanten oder die Rechtsanwältin hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandantin / der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit der Rechtsanwältin nicht wünscht. Die Vollmacht ist von der Mandantin / dem Mandanten schriftlich zu kündigen.

11.3.       Festgehalten wird, dass das Mandat, wenn es nicht von der Mandantin / vom Mandanten oder von der Rechtsanwältin vorzeitig aufgelöst wird, grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt wird.

12.         Herausgabepflicht

12.1.       Die Rechtsanwältin hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandantin / dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen Die Rechtsanwältin ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

12.2.      Soweit die Mandantin / der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die sie/er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von der Mandantin / vom Mandanten zu tragen.

12.3.       Die Rechtsanwältin ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit der Mandantin / dem Mandanten bei Bedarf auf deren/dessen Kosten Abschriften auszuhändigen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandantin / Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

13.  Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1.       Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.

13.2.       Sollte es zwischen der Rechtsanwältin und der Mandantin / dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es der Mandantin / dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Salzburg zu verlangen; stimmt die Rechtsanwältin der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars.

13.3.       Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Die Mandantin / der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Rechtsanwältin nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.

14.         Schlussbestimmungen

14.1.       Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

14.2.      Erklärungen der Rechtsanwältin an die Mandantin / den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von der Mandantin / vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Die Rechtsanwältin kann mit der Mandantin / dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Mandantenportale, Email mit jener Emailadresse, die die Mandantin / der Mandant der Rechtsanwältin zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt die Mandantin / der Mandant seinerseits Emails an die Rechtsanwältin von anderen Emailadressen aus, so darf die Rechtsanwältin mit der Mandantin / dem Mandanten auch über diese Emailadresse kommunizieren. Nach diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels E-Mail abgegeben werden.

14.3.      Die Rechtsanwältin ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandantin / des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandantin / dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandantin / der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

14.4.     Die Mandantin / der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwältin die die Mandantin / den Mandanten und/oder ihr/sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der der Rechtsanwältin von der Mandantin / vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen der Rechtsanwältin (zB. Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

14.5.      Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen oder des durch diese Allgemeinen Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

14.6.     Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen liegen zur Einsicht in den Kanzleiräumlichkeiten der Rechtsanwältin auf und können jederzeit über deren Homepage eingesehen werden.

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