Loading...

Sanierungspflicht für Immobilien in Österreich?

Immobilienrecht § Baurecht
16.03.2024
Rechtsanwältin
Mag. Elisabeth Esterer Rechtsanwältin

Was können wir von der neuen EU-Gebäuderichtlinie erwarten?

Am 14. März 2023 hat das Europäische Parlament den Entwurf zur Überarbeitung der EU-Gebäuderichtlinie (konkret: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Neufassung) verabschiedet. Nun geht das Gesetzgebungsverfahren in die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission, bevor es in Kraft treten kann.

 

Was wird in der Richtlinie behandelt?

Die Richtlinie hat das Ziel, den gesamten Gebäudebestand der EU bis 2050 auf den „Nullemissionsstandard“ zu bringen. Das bedeutet, dass alle Gebäude so umgebaut werden sollen, dass sie keine Treibhausgase mehr ausstoßen, sondern sie sogar binden können. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung des übergeordneten Ziels der EU, bis 2050 in allen Bereichen klimaneutral zu sein (der „Europäische Grüne Deal“). Als Zwischenziel hat sich die EU im Dezember 2020 verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zum Niveau von 1990 zu reduzieren.

 

Welche Maßnahmen schlägt der Entwurf der Gebäuderichtlinie aus Sicht des Europäischen Parlaments vor?

  1. Ab 2030 müssen Wohngebäude mindestens die Anforderungen der Energieeffizienzklasse E erfüllen, und ab 2033 müssen sie die Klasse D erreichen. Nichtwohngebäude müssen diese Standards bereits ab 2027 oder 2030 erfüllen. Dies bedeutet, dass Gebäude mit den „schlechten“ Energieeffizienzklassen E, F und G renoviert (oder abgerissen) werden müssen. Ausnahmen gelten für denkmalgeschützte Gebäude und „öffentliche Sozialwohnungen“, wenn der Mitgliedstaat dies beschließt und die Renovierung zu Mieterhöhungen führen würde, die nicht durch Energieeinsparungen ausgeglichen werden können. Durch die Einführung von Mindestnormen für die Energieeffizienz soll die Lebensqualität der schwächsten Haushalte und der ärmsten Bürger verbessert werden, und zwar mit „sozialen Garantien und finanziellen Absicherungen“. Dies steht im Gegensatz zu der Position des Rates, der nationale Dekarbonisierungsziele mit zwei Kontrollpunkten (2033 und 2040) anstelle eines einheitlichen EU-weiten Ziels vorschlägt.
  2. Neue Gesamtenergieeffizienzklassen: Derzeit basieren die Energieeffizienzklassen A bis G des Energieausweises auf absoluten Kriterien (z.B. Wärmebedarf in kWh/m2). Bis Ende 2025 müssen diese Systeme auf eine relative Klassifizierung umgestellt werden: Klasse G entspricht den 15 % der Gebäude mit der niedrigsten Gesamtenergieeffizienz im nationalen Gebäudebestand, Klasse F den zweitniedrigsten 15 % und so weiter. Nur die Klasse A ist als Null-Emissions-Gebäude definiert. In Verbindung mit der Sanierungspflicht für die Klassen E bis G (siehe oben) bedeutet dies, dass jedes Land – unabhängig von der Ausgangssituation und der bisherigen Sanierungsrate – innerhalb von 9 Jahren (bis 2033) mindestens 45% seiner „schlechtesten“ Wohngebäude sanieren muss. Der Standpunkt des Parlaments unterscheidet sich von dem des Rates, der unter anderem eine zusätzliche Kategorie A0 (für Null-Emissions-Gebäude) und eine Kategorie A+ (Null-Emissions-Gebäude plus erneuerbare Energieerzeugung) vorschlägt.
  3. Null-Emissions-Gebäude als neuer Standard: Ab 2028 (im Standpunkt des Rates: ab 2030) müssen alle neuen Gebäude als Null-Emissions-Gebäude konzipiert werden, d.h. sie haben einen sehr niedrigen Energiebedarf, der vollständig durch erneuerbare Energiequellen gedeckt wird, sofern dies technisch möglich ist. Auf allen Dächern sollen Photovoltaikanlagen installiert werden, „wenn dies technisch, wirtschaftlich und funktional machbar ist“. Bestehende Gebäude sollten bis 2050 zu Null-Emissions-Gebäuden umgerüstet werden.
  4. Fossilfreies Heizen und Kühlen: Ab dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie dürfen keine neuen Gebäude und umfassende Renovierungen über Heizsysteme verfügen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Verwendung solcher Heizsysteme in allen Gebäuden sollte ebenfalls bis 2035 bzw. mit Ausnahmen bis 2040 auslaufen. Dies sind jedoch nur empfohlene Bestimmungen und „die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen…“.
  5. Nationale Gebäudesanierungspläne und Finanzierungsmechanismen: Die Mitgliedstaaten sollten Gebäudesanierungspläne als Fahrpläne für die Umsetzung der Energiewende im Gebäudesektor entwickeln, einschließlich Kostenschätzungen und Finanzierungsmodellen. Forderungen und neue Finanzierungsinstrumente sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene sollten sich auf die Renovierung von Gebäuden mit besonders schlechter Energieeffizienz und auf die Bekämpfung der Energiearmut konzentrieren.
  6. E-Mobilität: Bei neuen Wohngebäuden und bei größeren Renovierungen sollten die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass für jeden Stellplatz eine Vorverkabelung für Ladepunkte installiert wird, und wenn dies technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, sollten nur Leitsysteme installiert werden. Die Vorverkabelung sollte so ausgelegt sein, dass eine gleichzeitige und effiziente Nutzung aller Ladepunkte möglich ist, gegebenenfalls durch den Einbau eines Last- oder Lademanagementsystems, „wenn dies technisch und wirtschaftlich machbar und gerechtfertigt ist“. Auch für die Ladeinfrastruktur für E-Bikes werden Mindeststandards festgelegt.

Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Salzburg? Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Mag. Elisabeth Esterer jetzt. Wir stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zur Verfügung.

Share:
Top