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Die Testamentserrichtung

Gerichtsverfahren § Konfliktlösung
03.01.2024
Rechtsanwältin
Mag. Elisabeth Esterer Rechtsanwältin

Testamente sind oft persönliche Dokumente, händisch geschrieben und irgendwo im Haus aufbewahrt. Doch die Unsicherheit darüber, ob sie nach dem Tod des Erblassers gefunden werden, und die Gefahr der Ungültigkeit aufgrund von Formfehlern machen es ratsam, das Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar überprüfen zu lassen. Unabhängig von der gewählten Variante muss eine äußere Urkundeneinheit bestehen, indem alle Teile der Urkunde so miteinander verbunden sind, dass eine Trennung nur durch Zerstörung oder Beschädigung erfolgen kann. Dies kann durch Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile erreicht werden.

Eigenhändiges Testament:

Die eigenhändige Verfügung erfordert, dass der Testator den gesamten Text selbst schreibt und am Ende unterschreibt. Die Unterschrift sollte klar den Verfasser identifizieren, idealerweise mit vollem Namen. Eine kostenpflichtige Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar gewährleistet die Auffindbarkeit nach dem Tod. Alternativ kann das Testament selbst aufbewahrt oder einer Vertrauensperson übergeben werden.

Fremdhändiges Testament

Die fremdhändige Verfügung kann am Computer oder von einer anderen Person verfasst werden, erfordert jedoch mehrere Formalitäten. Der Testator muss persönlich unterschreiben und handschriftlich bestätigen, dass es sein letzter Wille ist. Drei Testamentszeugen müssen die Verfügung ebenfalls unterschreiben, wobei ihre Identität festgehalten werden muss. Die Zeugen müssen nicht den Inhalt kennen, aber mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben. Begünstigte Personen oder deren Angehörige können nicht als Zeugen fungieren.

„Nottestament“ (Mündliches Testament)

Ein mündliches Testament ist nur unter akuter Gefahr des Todes oder des Verlusts der Testierfähigkeit möglich. Vor zwei fähigen Testamentszeugen kann der Testator ein mündliches oder fremdhändiges Testament verfassen. Nach drei Monaten verliert das Nottestament seine Gültigkeit.

Öffentliches Testament

Eine weniger oft gewählte Variante ist das öffentliche Testament. Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur ein öffentliches Testament (gerichtlich oder notariell) verfassen lassen.

 

Kontaktieren Sie Mag. Elisabeth Esterer, Rechtsanwältin in Salzburg (Puch bei Hallein) für Erbrecht und Testamentserrichtung telefonisch oder per E-Mail. Wir sind gerne für Sie da.

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